Einleitung
Eine Mehrfachnutzung von Verwaltungsdaten ist dann möglich, wenn bekannt ist, wer über welche Datensätze verfügt. Zudem müssen die Daten harmonisiert sein: Alle Ämter sollten mit denselben Kategorien und Codelisten arbeiten – also etwa dieselben Listen mit Gemeindenamen oder Berufsbezeichnungen verwenden. Für eine erfolgreiche Harmonisierung ist eine gute Zusammenarbeit unabdingbar. Es muss definiert werden, welche Organisation etwa eine Codeliste verantwortet. Alle anderen pflegen die entsprechende Liste nicht selbst, sondern übernehmen sie von der zuständigen Stelle.
Genau das ermöglicht die Interoperabilitätsplattform I14Y: Neben beschreibenden Metadaten – dem Inventar der Datensätze – enthält sie strukturelle Metadaten. Diese dokumentieren, wie ein Datensatz aufgebaut ist und auf welchen Definitionen – den so genannten Konzepten – die einzelnen Datenelemente beruhen.
Die Konzepte können organisationsübergreifend genutzt werden. Die zuständige Stelle erfasst ein Konzept einmalig; andere Organisationen nutzen es anschliessend für ihre Metadaten. So profitieren Behörden direkt von der Arbeit anderer Stellen. Auch weitere Interessierte – etwa Nichtregierungsorganisationen, Umfrageinstitute, Softwarehersteller oder Datenjournalisten – können dieselben Kategorien oder Ausprägungen wie staatliche Stellen verwenden. Das reduziert nachträgliche Harmonisierungsarbeiten und verbessert in vielen Fällen die Datenqualität. Auf diese Weise trägt I14Y zur semantischen Harmonisierung der Daten der öffentlichen Verwaltungen bei.
Was bedeutet I14Y?
Unnötig viel tippen – das läuft vielen Informatikern zuwider. Deshalb lieben sie Abkürzungen. Insbesondere für lange und komplizierte Ausdrücke, bei denen man sich gerne vertippt. Wie etwa bei interoperability. In der Softwareentwicklung wird dieses englische Wort deshalb oftmals mit I14Y abgekürzt. Dabei beschreibt die Zahl 14, die auf den Anfangsbuchstaben folgt, die Anzahl ausgelassener Zeichen. Angehängt wird lediglich noch der letzte Buchstabe. Weitere Beispiele für so genannte Numeronyme: a11y (accessibility), i18n (internationalization) und o11y (observability).I14Y bietet zudem ein Verzeichnis der elektronischen Schnittstellen an. Damit werden elektronische Schnittstellen, die von der Verwaltung betrieben werden, besser auffindbar. Durch die Nutzung derselben elektronischen Schnittstellen in verschiedenen Systemen wird die semantische Harmonisierung gefördert.
Auf der Interoperabilitätsplattform I14Y wird ausserdem ein Verzeichnis von elektronischen Behördenleistungen wie Online-Behördenschaltern aufgebaut. Dieses gibt einen Überblick über das Angebot der öffentlichen Verwaltung und fördert damit die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen.
Alle Metadaten lassen sich automatisiert über die elektronischen Schnittstellen (APIs) von I14Y abrufen. Dadurch kann die Plattform an beliebige Systeme und Applikationen angebunden werden. Besonders interessant ist dies bei Konzepten: So lassen sich harmonisierte Codelisten dynamisch in Fachapplikationen einbinden.
Die Interoperabilitätsplattform I14Y richtet sich in erster Linie an Bund, Kantone und Gemeinden sowie an Hochschulen. Wo Verwaltung und Unternehmen eng zusammenarbeiten, dürfen auch die betreffenden Unternehmen sie vollumfänglich nutzen. Öffentlich publizierte Inhalte können frei eingesehen, bezogen und genutzt werden.
Betrieben und entwickelt wird die Interoperabilitätsplattform I14Y vom Kompetenzzentrum Datenbewirtschaftung (KDB) gemeinsam mit der Gruppe Metadatenplattform (MDP). Beide Gruppen gehören der Sektion Kompetenzzentrum Datenbewirtschaftung und Basisdienste (DBD) des Bundesamts für Statistik (BFS) an.
Flugblatt mit den wichtigsten Fakten
Die wichtigsten Fakten zur I14Y sind auf einem doppelseitigen Flugblatt zusammengefasst (DE, FR, IT, EN). Falls Sie das Flugblatt in gedruckter Form benötigen – etwa um es an einem Stand an einer Konferenz zu verteilen –, nehmen Sie mit dem Kompetenzzentrum Datenbewirtschaftung Kontakt auf.Die rechtliche Grundlage für die Interoperabilitätsplattform bildet das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG), insbesondere Art. 14 zur Interoperabilitätsplattform. Präzisiert wird das Gesetz in der Digitalisierungsverordnung (DigiV). Mehr Informationen zu den rechtlichen Grundlagen sind im Abschnitt Rechtliche Grundlagen dieses Handbuchs zu finden.