Rechtliche Grundlagen
Die Interoperabilitätsplattform I14Y stützt sich rechtlich insbesondere auf das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Zentral ist Art. 14 zur Interoperabilitätsplattform.
Art. 14 Interoperabilitätsplattform
Das Bundesamt für Statistik betreibt im Internet eine öffentliche Plattform, auf der insbesondere folgende Informationen direkt oder über Referenzierung in elektronischer Form leicht zugänglich sind:
a. die Metadaten von strukturierten elektronischen Datenbeständen der Bundesverwaltung einschliesslich der Metadaten von Open Government Data nach Artikel 10;
b. ein Verzeichnis der Schnittstellen nach Artikel 13 sowie der zu deren Nutzung notwendigen Informationen, sofern die Informationssicherheit nicht gefährdet ist;
c. eine Übersicht über die elektronisch verfügbaren Leistungen der Behörden.
Der Bundesrat regelt, welche Metadaten zu veröffentlichen sind. Er kann das Bundesamt für Statistik ermächtigen, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei die Form der Metadaten zu regeln.
Die Kantone können ihre Metadaten, Schnittstellen und Anwendungen unter den Voraussetzungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 auf der Plattform zugänglich machen.
Ebenfalls relevant sind Art. 9 (Open Source), Art. 10 (Open Government Data), Art. 11 (Kostenbeteiligung der Kantone) und Art. 13 (elektronische Schnittstellen).
Ergänzend sind die Digitalisierungsverordnung (DigiV) sowie der erläuternde Bericht zu beachten.